Was ist ein Bezirksbevollmächtigter?
Den Bezirksschornsteinfegermeister wird es
nur noch bis Ende 2012 geben. Danach firmiert
er unter dem Namen Bezirksbevollmächtigter.
Zwar bleiben die Kehrbezirke auch weiterhin bestehen, als Verbraucher können Sie dann
aber frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger
Sie mit der Durchführung von Überprüfungs-,
Kehr- und Messarbeiten beauftragen.
Hoheitliche Aufgaben bleiben dem
Bezirksbevollmächtigten auch
nach dem 01.01.2013 vorbehalten
Fazit
Damit alles weiterläuft wie bisher
nur noch bis Ende 2012 geben. Danach firmiert
er unter dem Namen Bezirksbevollmächtigter.
Zwar bleiben die Kehrbezirke auch weiterhin bestehen, als Verbraucher können Sie dann
aber frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger
Sie mit der Durchführung von Überprüfungs-,
Kehr- und Messarbeiten beauftragen.
Hoheitliche Aufgaben bleiben dem
Bezirksbevollmächtigten auch
nach dem 01.01.2013 vorbehalten
Fazit
Damit alles weiterläuft wie bisher

Ab 01.01.2013 gilt dann das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Neu ab 01.01.2013 |
zum Vergleich die alten Regelungen, gültig bis 31.12.2012 |
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) tritt zum 01.01.2013 vollumfänglich in Kraft. |
Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist endet zum 31.12.2012. |
Es gilt der freie Wettbewerb. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen. |
Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten obliegen ausschließlich dem zuständigen Bezirksschorn-steinfeger. |
Der Bezirksschornsteinfegermeister wird zum Bezirksbevollmächtigtem. Ihm obliegt u. a. die Feuerstättenschau sowie die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Auch die Abnahme von Feuerungsanlagen wird ausschließlich von ihm vorgenommen |
Die bisherige Bezeichnung Bezirksschornsteinfegermeister wird zum 31.12.2012 aufgehoben. |
Handlungspflicht Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfeger-arbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind. Die jeweiligen Prüftermine legt der Bezirksschorn-steinfeger/Bezirksbevollmächtigte bei der Feuer-stättenschau fest, zu der er alle 3,5 Jahre jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. |
Duldungspflicht Haus- und Wohnungseigentümer unterstehen einer gesetzlichen Duldungspflicht. Die Eigentümer müssen dulden, dass der Bezirksschornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführt. |
Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Haus- und Wohnungseigentümer. Sie werden damit stärker in die Haftung genommen. |
Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Bezirksschornsteinfegermeister |
Hoheitliche Aufgaben:
- Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
- Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
- Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
-
Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.
Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nach wie vor vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem Bezirksbevollmächtigen durchführen lassen, ändert sich durch diese Neuregelung nichts. Sie müssen ihren Bezirksschornsteinfeger lediglich informieren, dass er auch nach dem 01.01.2013 für sie tätig sein soll. Danach brauchen sie nichts weiter zu tun und können darauf warten, dass der Schornsteinfeger die Arbeiten wie bisher erledigt.
Jakob Baber informieren und beauftragen >